AGB PassauCard
Kundenbedingungen der PassauCard

1. Definition

Die PassauCard-all-inclusive ist die touristische all-inclusive-Karte des Zweckverbandes PassauCard, welche den Karteninhaber für einen einmaligen, vorab zu entrichtenden Kaufpreis zur Inanspruchnahme der Vertragsleistungen der PassauCard-all-inclusive Leistungspartner berechtigt.

Diese einmaligen oder mehrmaligen Leistungen sind in den Vereinbarungen zwischen Zweckverband PassauCard und PassauCard-all-inclusive Leistungspartner über die Beteiligung am PassauCard-all-inclusive-Projekt definiert und in dem fortlaufend erscheinenden Reiseführer beschrieben.


2. Erwerb und Gültigkeit

Die PassauCard-all-inclusive wird für die Dauer von 24 Std., 48 Std., 3, 7, 14 oder 21 Tagen ausgegeben. Der Gast bzw. Bürger erhält beim Erwerb eine Quittung, die auf Verlangen an den entsprechenden Stellen vorzuzeigen ist. Durch den Erwerb der PassauCard-all-inclusive wird der Gast bzw. Bürger zum Inhaber. Die PassauCard-all-inclusive ist nicht übertragbar und verliert nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit ihre Gültigkeit. Eine Erstattung für nicht in Anspruch genommene Leistungen erfolgt nicht. Dies gilt auch für den Fall persönlicher Verhinderung. Grundsätzlich gilt die PassauCard-all-inclusive nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis.

3. Leistungsumfang

Sämtliche PassauCard-all-inclusive Leistungspartner haben sich verpflichtet, PassauCard-all-inclusive-Inhabern zu den Allgemeinen Beförderungs- bzw. Geschäftsbedingungen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen qualitativ und quantitativ in vollem Umfang ihre PassauCard-all-inclusive Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Inanspruchnahme der Leistungen kann nur zu den üblichen Öffnungs- und Geschäftszeiten des jeweiligen PassauCard-all-inclusive Leistungspartners erfolgen. Eine Verpflichtung gegenüber dem Inhaber der PassauCard besteht nicht während der Durchführung von Sonderveranstaltungen oder Veranstaltungen mit ausschließlich geladenen Gästen. Ein Leistungsanspruch entfällt ferner bei höherer Gewalt und bei vorübergehender betrieblicher Einstellung des Geschäftsbetriebes. Ersatzansprüche gegenüber dem Zweckverband PassauCard können hieraus nicht abgeleitet werden. Die Leistungen werden von jedem Leistungspartner eigenverantwortlich erbracht. Betriebliche Anordnungen und Benutzerbedingungen der Leistungspartner sind zu beachten.

Eventuelle Reklamationen und Beanstandungen aus dem Verhältnis zwischen Karteninhaber und PassauCard-all-inclusive Leistungspartnern sind unmittelbar zwischen diesen zu klären. Für die Leistungen der PassauCard-all-inclusive Leistungspartner übernimmt der Zweckverband PassauCard keine Haftung.

4. ÖPNV/SPNV

Für die Benutzung der im Leistungsumfang der PassauCard-all-inclusive enthaltenen Verkehrsmittel gilt die Sonderregelung, daß zwischen 4 und 9 Uhr für Bürger mit Erstwohnsitz im Landkreis Passau und der Stadt Passau ein Beförderungsanspruch gegenüber den ÖPNV- bzw. SPNV-Betreibern nicht besteht. Bei Kurgästen ist die An- und Abreise zum und vom örtlichen Beherbergungsbetrieb im PassauCard-all-inclusive-Paket nicht enthalten.

5. Preise

Für die PassauCard-all-inclusive gibt es je nach Gültigkeitszeitraum und Status der Käufer (z.B. Kurgast, Tourist, Bürger etc.) verschiedene Preisklassifikationen. Diese sind bei den jeweiligen PassauCard-all-inclusive Leistungspartnern in gesonderten Preisaushängen dargestellt.Die für Kinder ausgewiesenen ermäßigten Tarife gelten nur bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Kinder, die noch keine 4 Jahre alt sind, haben Anspruch auf Gratisnutzung der PassauCard-all-inclusive.

6. Verkaufsstellen

Verkaufsstellen sind vom Zweckverband PassauCard autorisierte Vertriebsstellen, z.B. Kurverwaltungen, Tourist-Info-Stellen in den Gemeinden, Beherbergungsbetriebe und PassauCard-all-inclusive Leistungspartner im Landkreis bzw. der Stadt Passau.

7. Verwendungsmöglichkeiten

Vor Inanspruchnahme einer Leistung der PassauCard-all-inclusive muss der Inhaber bei dem PassauCard-all-inclusive Leistungspartner, der mit einem geeigneten elektronischen Lesegerät ausgestattet ist, eine Prüfung und Registrierung am Gerät herbeiführen. Dies kann durch Vorbeiführen bzw. Vorhalten der PassauCard-all-inclusive am entsprechenden Gerät erfolgen. Vor dem Zustieg zu den Zügen sind Papier-Fahrkarten für jede Einzelfahrt aus den PassauCard-all-inclusive Fahrkartenautomaten an den Bahnhöfen zu ziehen. Bei der Fahrscheinkontrolle in den Bussen ist die PassauCard-all-inclusive vorzuweisen, in den Zügen sind gemeinsam die Papierfahrkarte und die PassauCard vorzuzeigen.

8. Mißbrauch

Jede missbräuchliche Verwendung durch den Karteninhaber, insbesondere die unbefugte Weitergabe an Dritte, führt zum ersatzlosen Einzug und zum Erlöschen der Gültigkeit der Karte.

9. Beschädigung

Der Zweckverband PassauCard haftet nur bei Beschädigungen und technischen Mängeln der Chip-Karte oder der elektronischen Lesegeräte unter der Voraussetzung sachgemäßer Handhabung. Wenn in solchen Fällen kein Zugang möglich ist, wird vom betreffenden PassauCard-all-inclusive Leistungspartner eine Ersatz-Zugangsberechtigung ausgestellt und der PassauCard-all-inclusive-Inhaber wird registriert. Der Karteninhaber ist verpflichtet, bei den für diese Fälle autorisierten Ausgabestellen eine neue Passau-Card-all-inclusive anzufordern. Bei vom PassauCard-all-inclusive-Inhaber selbstverschuldetet Funktionsuntauglichkeit trägt dieser die Kosten für die Ersatzausstellung.

10. Verlust

Bei Diebstahl oder Verlust übernimmt der Zweckverband PassauCard keine Haftung. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der Karte oder auf Rückerstattung des Kaufpreises.


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